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Satzung

Neufassung vom 23.06.2008, mit Änderungen vom 13.12.2010, 11.12.2013, 29.02.2016, 16.11.2020 und 15.11.2021

§ 1 Name, Sitz, Aufgabe, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung« und hat seinen Sitz in Dresden. Die Verwendung der Kurzfassung »HAIT« ist zulässig.
(2) Der Verein hat die Aufgabe, in Umsetzung des Landtagsbeschlusses vom 21.11.1991 und in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Dresden

  • Demokratie, Autokratie und Extremismus in Vergangenheit und Gegenwart ausgehend von der NS-Diktatur und der SED-Diktatur sowie anhand des vereinigten Deutschlands geschichtswissenschaftlich, politikwissenschaftlich und interdisziplinär in seinen regionalen, nationalen und internationalen Bezügen grundlegend zu erforschen und zu dokumentieren,
  • zu Lehre und Forschung an der Technischen Universität Dresden und an anderen sächsi-schen Hochschulen beizutragen und darüber hinaus mithilfe des Wissenstransfers die Arbeit von Lehrerbildungsinstitutionen, Trägern der politischen Bildungsarbeit, Kultur-einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zu unterstützen,
  • mit Hilfe seiner wissenschaftlichen Expertise die Aufarbeitung der beiden Diktaturen in Deutschland, das Gedenken an deren Opfer und die Aufklärung über mögliche Gefähr-dungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu fördern.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Freistaates Sachsen.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

  • Wahrnehmung und Förderung wissenschaftlicher Forschung;
  • Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungseinrichtungen;
  • Aus- und Fortbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen;
  • wissenschaftliche Publikationen und
  • Zusammenarbeit mit Gedenkstätten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sach- und Investitionsausgaben des Vereins dürfen nur gemäß der in § 2 Abs. 1 zugewiesenen Zwecksetzung eingesetzt werden.
(4) Der Verein darf Mitarbeiter nach Maßgabe der genehmigten Wirtschaftspläne und des § 14 beschäftigen.
(5) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Sie können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Über Aufnahme und Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet das Kuratorium. Der Vorstand des Vereins (Direktor, § 9) ist kraft seines Amtes stimmberechtigtes Mitglied. Die natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung am 23.06.2008 stimmberechtigtes Vereinsmitglied waren, können dieses Recht bis zu ihrem Ausscheiden behalten.
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ist als juristische Person stimmberechtigtes Mitglied des Vereins.
(2) Daneben können als nicht stimmberechtigte Mitglieder auch natürliche und juristische Per-sonen aufgenommen werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet haben. Über Aufnahme und Ausschluss von nicht stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 6 Absatz 2 auf Vorschlag des Vorstandes (Direktors).
(3) Mit Ausnahme des Vorstandes (Direktors) sind die Mitarbeiter des Vereins nicht Mitglieder des Vereins. Die Mitwirkung von Mitarbeitern in Organen des Vereins ist zulässig, soweit die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.
(4) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei; sie geht verloren durch

  • Tod einer natürlichen Person / Auflösung einer juristischen Person,
  • freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss,
  • Auflösung des Vereins.

(5) Der Austritt ist dem Vorstand (Direktor) schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt. Dies geschieht im Fall des Ausschlusses stimmberechtigter Mitglieder (Abs. 1) durch Beschluss des Kuratoriums, im Fall des Aus-schlusses nicht stimmberechtigter Mitglieder (Abs. 2) durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung. Dem Mitglied ist im Fall des Abs. 1 gegenüber dem Kuratorium, im Fall des Abs. 2 gegenüber der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Aus-schlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(7) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder die allgemein in der Wissenschaft und Forschung besondere Verdienste oder Auszeichnungen erlangt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 4 Organe 

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) das Kuratorium
c) der Vorstand (Direktor),
d) der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind, mit Ausnahme des Vorstandes (Direktors; § 9 Absatz 2), ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand (Direktor) lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen liegen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand (Direktor) fest. In begründeten Ausnahmefällen können Mitgliederversammlungen unter der Zustimmung des Kuratoriums auch in virtueller Form (digital oder hybrides Format) abgehalten werden. Diese Form ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung beschlussfähig gemäß § 5, Abs. 3 der Satzung des HAIT e. V. ist. Für virtuelle Sitzungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Präsenzsitzungen. Beschlussfassungen sind zudem in einem schriftlichen Umlaufverfahren zu bestätigen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jede Sitzung einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Erweist sich eine Mitgliederversammlung hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
(5) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (schriftliches Umlaufverfahren).
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitgliedern zuzusenden.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt:
a) aus ihrer Mitte ein Mitglied des Kuratoriums sowie dessen Stellvertreter.
b) einen sachverständigen Prüfer nach § 15 Abs. 2.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge zu Satzungsänderungen und zur Auflö-sung des Vereins, sie entscheidet über Anträge gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 7. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Bestätigung durch den Sächsischen Landtag.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die § 1 Abs. 2, §§ 8 bis 13, 15 bis 17 betreffen, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und der Zustimmung der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder. Be-schlüsse nach Satz 1 können nicht gegen die Stimme des Vertreters des Landtags im Kuratorium (§ 7 Absatz 1 d) gefasst werden. Beschlüsse zu sonstigen Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Kuratoriums (§ 7 Abs. 1 Satz 8).
(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern.
Ihm gehören an:
a) ein vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellter Vertreter,
b) ein gemäß § 6 Absatz 1 a) gewählter Vertreter der Mitgliederversammlung des Vereins,
c) ein Vertreter des Landtags,
d) ein Vertreter der Technischen Universität Dresden,
e) ein Vertreter der Sächsischen Akademie der Wissenschaften.
Der Vertreter nach Buchstabe b) wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt bzw. bestellt. Dessen Amtsperiode beginnt mit der ersten Kuratoriumssitzung nach der Wahl bzw. Bestellung. Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vertreter nach Buchstabe c) amtiert für die Dauer der Amtsperiode des Landtages. Er bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt. Den Vorsitz führt der Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Stellvertretend führt ihn der Vertreter der Technischen Universität Dresden.
(2) In finanziellen Angelegenheiten können Beschlüsse nur nach Maßgabe des Haushalts und mit Parlamentsvorbehalt gefasst werden. Die Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaats Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) In wichtigen personellen und strukturellen Angelegenheiten ist der Wissenschaftliche Beirat zu hören. Falls das Votum des Kuratoriums dem Votum des Wissenschaftlichen Beirats widerspricht, ist eine gemeinsame Sitzung beider Gremien durch den Kuratoriumsvorsitzenden einzuberufen. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kuratorium.
(4) Der Vorstand (Direktor) sowie zwei Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird von seinem Vorsitzen-den unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstandes (Direktors) gemäß § 10 Abs. 4 h) einberufen. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. In begründeten Ausnahmefällen können Kuratoriumssitzungen auch in virtueller Form (digital oder hybrides Format) abgehalten werden. Diese Form ist zulässig, sofern das Kuratorium beschlussfähig gemäß § 5, Abs. 3 der Satzung des HAIT e. V. ist. Dabei gelten für virtuelle Sitzungen die gleichen Bestimmungen wie für Präsenzsitzungen. Beschlussfassungen sind zu-dem in einem schriftlichen Umlaufverfahren zu bestätigen.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse entsprechend der Regelungen in § 5 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6. In Eilfällen kann das Kuratorium auch Beschlüsse im schriftlichen oder telegrafischen (einschließlich Telex und Telefax) Umlaufverfahren fassen. Kommen Beschlüsse nicht zustande, entscheidet der Vorstand (Direktor) gemäß § 10 Abs. 5.
(7) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden durch seinen Vorsitzenden vertreten.


§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium
a) wacht über die Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben des Vereins unter Wahrung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte zur Freiheit der Wissenschaft;
b) beschließt den jährlichen Voranschlag zum Entwurf des Wirtschaftsplanes des Vereins und – nach Billigung durch den Haushaltsgesetzgeber des Freistaates Sachsen – dessen endgültige Feststellung;
c) prüft und genehmigt den vom Vorstand (Direktor) vorzulegenden Tätigkeitsbericht des Vereins über das vergangene Jahr, nimmt den Jahresabschlussbericht gemäß § 15 dieser Sat-zung und den Arbeitsplan für das folgende Jahr entgegen;
d) stimmt dem Abschluss, der Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Mitar-beitern des Vereins ab der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung, der Gewährung sonstiger über- oder außerta-riflicher Leistungen zu, unbeschadet der nach § 40 SäHO erforderlichen Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen;
e) bestellt die benannten Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats im Benehmen mit dem Vorstand (Direktor; § 11 Abs. 1 Satz 4);
f) bestellt den Vorstand (Direktor) des Vereins und dessen Stellvertreter im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 9 Absatz 1, 3);
g) bestellt die gemäß § 12 Abs. 3 vom Beirat vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums
h) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1,
i) prüft und stimmt Rechtsgeschäften zu, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins hinausgehen;
j) genehmigt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes (Direktors);
k) kann der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins vorschlagen,
l) stimmt Satzungsänderungen i. S. des § 6 Absatz 3 zu.

(2) Das Kuratorium kontrolliert den Vorstand (Direktor) im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgabenbereiche. (3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist.


§ 9 Vorstand (Direktor)

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB trägt die Bezeichnung Direktor. Er wird vom Kuratorium im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat jeweils für 5 Jahre befristet bestellt (§ 8 Absatz 1 f)). Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand (Direktor) ist auf der Grundlage eines mit dem Verein, vertreten durch den Vorsitzenden des Kuratoriums geschlossenen Dienstvertrages für den Verein tätig und erhält ei-ne angemessene Vergütung.
(3) Der Vorstand (Direktor) hat einen Stellvertreter, der nach Anhörung des Vorstandes vom Kuratorium zu bestellen ist.
(4) Die Haftung des Vereins, seiner Organe und Organwalter ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes (Direktors)

(1) Der Vorstand (Direktor) leitet den Verein. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
(2) Der Vorstand (Direktor) führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und unter Bindung an die Beschlüsse des Kuratoriums sowie unter Beachtung des jährlichen Wirtschaftsplanes. Der Vorstand (Direktor) hat das Kuratorium in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Er ist verpflichtet, dem Kuratorium über alle Angelegenheiten des Vereins jederzeit Auskunft zu erteilen.
(3) Der Vorstand (Direktor) stellt eine angemessene Beteiligung der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Vereins an der Erarbeitung der wissenschaftlichen Programme sicher und führt regelmäßig Beratungen mit ihnen durch.
(4) Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes (Direktors) gehören insbesondere
a) die jährliche Vorlage eines Arbeitsplanes beim Kuratorium für das jeweils folgende Jahr bis spätestens zum 1. November,
b) die Regelung der Geschäftsverteilung im Verein nach Maßgabe der Richtlinien des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1,
c) die Gewährleistung wissenschaftlichen Arbeitens im Verein,
d) die Abgabe von Vorschlägen für die Berufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats beim Kuratorium,
e) die Wahrnehmung der personalrechtlichen Befugnisse für die Mitarbeiter des Vereins unter Beachtung des § 8 Abs. 1 d,
f) die Führung des Finanz-, Kassen- und Rechnungswesens, insbesondere die Aufstellung des jährlichen Voranschlags zum Entwurf des Wirtschaftsplanes und dessen rechtzeitige Vorlage beim Kuratorium,
g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes des Vereins über das vergangene Jahr beim Kuratorium bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres,
h) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums.

(5) In unaufschiebbaren und begründeten Eilfällen, die in die Zuständigkeit des Kuratoriums gemäß § 8 fallen, kann der Vorstand (Direktor) oder sein Vertreter in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Vertreter vorläufige Entscheidungen treffen, die in der jeweils nächsten Sitzung des Kuratoriums nachträglich zu bestätigen sind.
(6) Der Vorstand (Direktor) gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat 

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitarbeiter des Vereins sind. Die Universität Leipzig und die TU Dresden benennen je einen hauptberuflichen Professor i. S. d. §§ 60 – 62 SächsHSFG des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) in der jeweils geltenden Fassung für den Wissenschaftlichen Beirat. Die Bestellung eines weiteren Vertreters einer Landesuniversität ist möglich. Diese und die übrigen Mitglieder des Beirates werden im Benehmen mit dem Vorstand (Direktor) vom Kuratorium bestellt (§ 8 Absatz 1 e).
(2) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtsperiode der Mitglieder des Beirates beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat tagt bis zu zweimal im Jahr. In begründeten Ausnahmefällen können Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats auch in virtueller Form (digital oder hybrides Format) abgehalten werden. Der/die Vorsitzende entscheidet darüber nach Rücksprache mit dem Vorstand (Direktor) nach eigenem Ermessen. Dabei gelten für virtuelle Sitzungen die gleichen Bestimmungen wie für Präsenzsitzungen. Beschlussfassungen sind zudem in einem schriftlichen Umlaufverfahren zu bestätigen.

§ 12 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates 

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand (Direktor) in allen wissenschaftlichen Fragen von Gewicht. Er ist in seiner Beratungstätigkeit unabhängig. Er erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen zu den vom Verein zu bearbeitenden Forschungsfeldern und zu dessen Arbeitsplanung, insbesondere zum jährlichen Arbeitsplan sowie zum Tätigkeitsbericht des Vorstands (Direktors). Er ist bei Beratungen zur fachlichen Auswahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei Anstellungsverträgen ab der Entgeltgruppe 14 des Tarif-vertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung zu hören und bewertet periodisch, in der Regel innerhalb von 3 Jahren, die Forschungsleistungen und Arbeitspläne des Vereins.
(2) Gemäß § 7 Abs. 4 ist in wichtigen personellen und strukturellen Angelegenheiten der Wissenschaftliche Beirat zu hören.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat benennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder für das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 4. (4) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Im Übrigen wendet er § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 dieser Satzung entsprechend an.


§ 13 Finanzierung

(1) Der Freistaat Sachsen deckt den Zuwendungsbedarf des Vereins im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, der im jährlichen Wirtschaftsplan festgestellt wird.
(2) Der Verein ist berechtigt, Spenden Dritter entgegenzunehmen.

§ 14 Projektförderung durch Dritte

(1) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 1 Abs. 2 und nach Maßgabe des Satzungszweckes gemäß § 2 auch solche wissenschaftlichen Tätigkeiten und Projekte durchzuführen, die nicht aus den dem Verein vom Freistaat Sachsen im Wirtschaftsplan zur Verfügung gestellten Mitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Diese Drittmittel sind unbeschadet der Regelung in Abs. 2 vom Verein ausschließlich für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen im Verein zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen; im Übrigen gelten die Vorschriften der SäHO entsprechend.
(2) Finanzielle Erträge des Vereins aus Vorhaben nach Abs. 1, die im Verein durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die dem Verein als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen dem Verein für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.


§ 15 Jahresabschluss

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung des Vereins sowie die Rechnungsprüfung durch seine Aufsichtsorgane richten sich nach den Bestimmungen der §§ 1 - 87, 105 - 110 SäHO.
(2) Dem von der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Absatz 1 b) gewählten Abschlussprüfer ist unverzüglich nach seiner Wahl der Auftrag zu erteilen, im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, HGrG) zu prüfen und den Bericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG zu ergänzen. Der Vorstand (Direktor) hat eine rechtsverbindlich unterschriebene Ausfertigung des Jahresabschlusses sowie den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht (unter Beifügung einer schriftlichen Stellungnahme und Angabe der zur Beseitigung von etwaigen Mängeln ge-troffenen oder vorgesehenen Maßnahmen) umgehend dem Kuratorium zuzuleiten. Das Recht des Freistaates auf Wahrnehmung seiner Prüfungsrechte bleibt unberührt.


§ 16 Prüfungsrechte

(1) Dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stehen die Prüfungsrechte entsprechend § 109 Abs. 2 der SäHO zu.
(2) Der Verein unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen gemäß § 91 SäHO.


§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seiner in § 1 Abs. 2 genannten Aufgabenstellung oder auf Beschluss gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ist der Verein aufzulösen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vom Freistaat überlassenen Immobilien und Sach-mittel an den Freistaat zurückzugeben. Im Übrigen fällt das Vereinsvermögen dem Freistaat zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke anheim. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Freistaates Sachsen sowie nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.